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Lehrverpflichtungsverordnung

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Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz) -HRWG- vom 30. November 2004

§ 1 Geltungsbereich

Das Hochschulpersonal der staatlichen Universitäten und der Fachhochschulen im Ge­schäftsbereich des Ministeriums Wissenschaft und Forschung ist nach Maßgabe dieser Ver­ordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm Lehraufgaben oblie­gen (Lehrende).

§ 2 Lehrveranstaltungsstunde

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird nach Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45 Minuten je Woche der jeweils maßgeblichen Vorlesungszeit des Semesters. Lehrtätigkeiten, die nicht in Lehrveranstaltungsstunden ausgeübt werden, sind entsprechend umzurechnen.

(2) Die Lehrenden der Fernuniversität haben grundsätzlich die gleiche Lehrverpflichtung wie entsprechende Lehrende an Präsenz-Universitäten. Bei im Wege der Fernlehre durchge­führten Lehrveranstaltungen wird die Einheit von einer Lehrveranstaltungsstunde rechnerisch einer Lehrveranstaltungsstunde an einer Präsenz-Universität gleichgesetzt. Sie erfordert im Durchschnitt 30 studentische Arbeitsstunden oder eineinhalb Kurseinheiten. Dabei werden im Wege der Fernlehre angebotene und von den Lehrenden selbst erstellte Kurse mit dem Faktor 1, von externen Autorinnen oder Autoren für die Lehrenden der Fernuniversität er­stellte Kurse mit dem Faktor 0,75 und Studienmaterial, das als Basistext mit Leitprogramm oder als Reader erstellt worden ist, mit dem Faktor 0,1 gewichtet. Präsenzveranstaltungen und Betreuungstätigkeiten bei Abschlussarbeiten werden in gleicher Weise berücksichtigt wie an Präsenz-Universitäten.

(3) Absatz 2 gilt bei hauptamtlicher Tätigkeit im Bereich des Verbundstudiums entsprechend.

§ 3 Umfang der Lehrverpflichtung
(1) Die nachstehend genannten Lehrenden haben folgende Lehrverpflichtung: Anzahl der
Lehrveranstaltungsstunden:
1. Professorinnen und Professoren an Universitäten
(soweit nicht Nummer 2 oder Nummer 3)
9
2. Professorinnen und Professoren mit überwiegenden Lehraufgaben 13
3. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und
in entsprechenden Studiengängen an Universitäten
18
4. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
in der ersten Anstellungsphase
in der zweiten Anstellungsphase
5. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten

4
5
9
6. Oberassistentinnen und Oberassistenten,
Oberingenieurinnen und Oberingenieure
7
7. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten 4
8. Akademische Rätinnen und Räte,
Akademische Oberrätinnen und Oberräte,
Akademische Direktorinnen und Direktoren in der
Besoldungsordnung A (soweit nicht Nummer 9)
9
9. Akademische Rätinnen und Räte,
Akademische Oberrätinnen und Oberräte,
Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung A, denen mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen
5
10. Akademische Rätinnen und Räte,
Akademische Oberrätinnen und Oberräte,
Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besol­dungsordnung H mit Lehraufgaben je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben und unter Berücksichtigung der Einweisungsverfügung
5 - 13
11. Fachlehrerinnen und Fachlehrer
(soweit nicht Nummer 12)
24
12. Fachlehrerinnen und Fachlehrer in der Fachrichtung Sozialwesen 20
13. Studienrätinnen und Studienräte,
Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte
an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten (als Lehrerinnen oder Lehrer für Fremdsprachen
20
14. Studienrätinnen und Studienräte,
Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte,
Studiendirektorinnen und Studiendirektoren – im Hochschul­dienst – sowie sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten gemäß § 54 Abs. 1 HG je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben
13 - 17
15. Diplom-Sportlehrerinnen und Diplom-Sportlehrer (unter Berücksichtigung eines Anrechnungsfaktors von 0,67 für eine Lehrveranstaltungsstunde 13


(2) Lehrende im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind die Professorinnen und Professoren mit einer Qualifikation nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Hochschulgesetzes in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung in integrierten Studiengängen sowie die Professorinnen und Professoren, denen überwiegende Lehraufgaben ausdrücklich übertra­gen wurden.

(3) Die Lehrverpflichtung der Lehrenden nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann für begrenzte Zeit herabgesetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass diese vorüberge­hend überwiegend Aufgaben der Forschung in ihrem Fach wahrnehmen.

(4) Für Lehrende, die in Absatz 1 nicht besonders aufgeführt sind, gilt die Lehrverpflichtung der dort genannten Lehrenden, denen sie nach Amt und Aufgabe am ehesten vergleichbar sind. Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienst­verhältnisses. Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienst­aufgaben wahr wie die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 bis 13 genannten Beamtinnen oder Beamten ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. Bei Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten jeweils gelten­den Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist und aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14 und 15 genannten Beamtinnen oder Beamten ist die Lehrverpflichtung ebenfalls entspre­chend festzusetzen. Bei den übrigen Angestellten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14 und 15 genannten Beamtinnen oder Beamten, ist die Lehrverpflichtung jeweils entsprechend der für diese Beamtinnen oder Beamten nach dieser Verordnung in seiner vor dem 15. Au­gust 2004 geltenden Fassung vorgesehenen Lehrverpflichtung festzusetzen. Bei wissen­schaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhält­nissen ist, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, ihre Lehrverpflichtung auf höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen.

(5) Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.

(6) Die allgemeine Verpflichtung der Lehrenden im Beamtenverhältnis, bei besonderem dienstlichen Bedarf über den festgesetzten Umfang ihrer Lehrverpflichtung hinaus zu lehren, bleibt unberührt.

§ 4 Anrechnung von Lehrveranstaltungen

(1) Auf die Lehrverpflichtung nach § 3 werden nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen nur angerechnet, soweit alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptbe­ruflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätige Lehrende angeboten werden. Die Lehr­verpflichtung ist vorrangig durch Lehrtätigkeiten in Studiengängen zu erfüllen, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 84 HG führen. Die Anzahl der Lehrveran­staltungen, die nach Satz 1 berücksichtigt werden können, ist der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Rektorin oder dem Rektor besonders anzuzeigen.

(2) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien sowie an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika werden auf die Lehrverpflichtung voll ange­rechnet. Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt. Andere Lehrveranstaltungsarten wer­den zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist, wird die Lehrveranstaltung abweichend von Satz 1 und 3 zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

(3) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen.

(4) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden die­sen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fach- oder lehreinheitübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.

(5) Die Betreuung von Diplomarbeiten, anderen Studienabschlussarbeiten und vergleich­baren Studienarbeiten wird an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet. Als notwendiger Aufwand gilt der für das je­weilige Fach bei Kapazitätsberechnungen im Curricularnormwert enthaltene Betreuungsauf­wand

§ 5 Präsenzpflicht

(1) In der Vorlesungszeit haben vollzeitbeschäftigte Professorinnen und Professoren ihr Lehrangebot an mindestens drei Tagen pro Woche zu erbringen und an vier Tagen pro Woche in der Hochschule für Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung zur Verfügung zu stehen. Ausnahmen dürfen durch die Dekanin oder den Dekan nur bei Vorlie­gen wichtiger Gründe erteilt werden und sind der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Rektorin oder dem Rektor mit Begründung anzuzeigen.

(2) Die Lehrenden sind verpflichtet, der Dekanin oder dem Dekan jeweils am Ende der Vor­lesungszeit die konkret erbrachten Lehrveranstaltungen zu belegen. Die Hochschulen be­richten dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung nach Prüfung jeweils am Ende des Sommersemesters über die jährlich konkret erbrachten Lehrveranstaltungen und über Aus­nahmen nach Absatz 1 Satz 2.

(3) Unter der Voraussetzung, dass das notwendige Gesamtlehrangebot und die von den zu­ständigen Hochschulorganen beschlossenen Weiterbildungsangebote gesichert sind, kann die Dekanin oder der Dekan die Lehrverpflichtung zugunsten der anderen Dienstaufgaben ermäßigen.

§ 6 Leitungsfunktionen, weitere Aufgaben

(1) Für die Wahrnehmung der Funktionen der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Rektorin oder des Rektors wird die Lehrverpflichtung um 100 v. H. ermäßigt. Für die Wahr­nehmung der Funktionen der Prorektorin oder des Prorektors wird die Lehrverpflichtung um 75 v. H. ermäßigt. Für die Wahrnehmung der Funktionen der Dekanin oder des Dekans wird die Lehrverpflichtung um 75 v. H., bei Fachbereichen, denen weniger als 800 Studierende angehören, um 65 v. H. ermäßigt. Für die Wahrnehmung der Funktionen der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors einer Medizinischen Einrichtung wird die Lehrver­pflichtung um 50 v. H. ermäßigt. Die Ermäßigung nach Satz 2 bis 4 gilt auch für Lehrende, denen mehrere der dort genannten Funktionen obliegen.

(2) Für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in Universitäten (z.B. Leiterin­nen oder Leiter der Abteilungen regional gegliederter Hochschulen und ihre Stellvertreterin­nen oder Stellvertreter, Sprecherinnen oder Sprecher von Sonderforschungsbereichen, Sprecherinnen oder Sprecher von Graduiertenkollegs, besondere Aufgaben der Studien­reform) kann unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden.

(3) Für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie von weiteren Aufgaben und Funktionen in Fachhochschulen (z.B. Verwaltung von Einrichtungen wie Labors und Rechenzentren, Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken, Prakti­kantenamt und Praktikantenbetreuung, Prüfungsamt), die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, können Ermäßigungen gewährt werden, die 4 v. H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrperso­nen an Fachhochschulen nicht überschreiten sollen. Das Gleiche gilt für Lehrende in Fach­hochschulstudiengängen an Universitäten. Für Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen regi­onal gegliederter Fachhochschulen und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie für besondere Aufgaben der Studienreform können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach weitere Ermäßigungen bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden.

§ 7 Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule

Zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule, die die Ausübung einer Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die Lehrverpflichtung für begrenzte Zeit ganz oder teil­weise ermäßigt werden.

§ 8 Medizinbereich

Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnos­tische Leistungen sowie in der Betreuung von Studierenden des dritten klinischen Studien­abschnitts im Studiengang Medizin wird durch eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung be­rücksichtigt. Der Gesamtumfang der Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Satz 1 darf die Summe der Lehrverpflichtungen des Hochschulpersonals nicht übersteigen, das dem Perso­nalbedarf für die in Satz 1 genannten Aufgaben entspricht. Der Personalbedarf wird nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung ermittelt.

§ 9 Schwerbehinderte

Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes kann auf Antrag ermäßigt werden

a. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. bis zu 12 %

b. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v. H. bis zu 18 v. H.

c. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 v. H. bis zu 25 v. H.

§ 10 Zusammentreffen von Ermäßigungsmöglichkeiten, Gesamtlehrangebot

(1) Mehrere Ermäßigungen der Lehrverpflichtung nach den §§ 6 und 7 dürfen einer Lehren­den oder einem Lehrenden nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden.

(2) Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach Prüfungsordnung, Studienordnung und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird.

§ 11 In früherer dienstrechtlicher Stellung verbliebene Beamtinnen und Beamte

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die nach § 120 HG in der früheren dienst­rechtlichen Stellung verbliebenen Beamtinnen und Beamten. Studienprofessorinnen und Studienprofessoren haben eine Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden.

§ 12 Zuständigkeiten

(1) Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Rektorin oder den Rektor übertragen. § 25 Abs. 2 Satz 2 HG bleibt unberührt. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor entscheidet auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs unter Berücksichtigung all­gemeiner dienstrechtlicher Regelungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Entscheidungen nach § 3 Abs. 3, § 7 sowie § 10 Abs. 1 durch das Ministerium Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanz­ministerium getroffen.

§ 13 Beurlaubungen und Freistellungen

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Beurlaubungen und Freistellungen nach § 51 HG.

§ 14 In-Kraft-Treten , Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 21. September 1999 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. August 2009 außer Kraft

Fred Frömming 04.03.2010
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