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Drittmittelforschung und Umsatzsteuer

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1. Wann entsteht eine Umsatzsteuerverpflichtung?

Die Einnahmen der FernUniversität aus Auftragsforschung unterliegen der Umsatzsteuer, wenn die jeweilige universitäre Einrichtung einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) darstellt.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind unter Einrichtungen einzelne Arbeitseinheiten i. d. R. „Lehrstühle“ zu verstehen.

Ein BgA ist immer dann anzunehmen, wenn eine Einrichtung den Zweck hat durch wirtschaftliche Aktivität Einnahmen zu erzielen, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Hochschule wirtschaftlich heraushebt. Wichtige Indizien für das Vorliegen eines BgA sind:

- Der Geldgeber vergibt einen Auftrag, der gezielt seinen Interesse entspricht.
- Unmittelbarer Wettbewerb mit anderen (freien Unternehmern aus der Wirtschaft).
- Der erzielte Jahresumsatz des Lehrgebiets übersteigt nachhaltig 30.677,-- €.
- Der Auftraggeber behält sich exklusiver Verwertungsrechte vor.

Unter Auftragsforschung ist die entgeltliche Erbringung von Leistungen an Dritte im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens zu verstehen. Immer umsatzsteuerpflichtig ist die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen, die unter Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse erfolgen.

2. Wer stellt die Umsatzsteuerpflicht fest?

Die Umsatzsteuerpflicht wird in jedem Einzelfall durch die Zentrale Hochschulverwaltung (Dezernat 3) anhand der maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften festgestellt.

Es ist Aufgabe der Projektleitung, die Universitätsverwaltung so früh wie möglich von möglicherweise umsatzsteuerpflichtigen Projekten in Kenntnis zu setzen. Nur dadurch können Nachforderungen des Finanzamtes verhindert werden.

3. Wer haftet gegenüber dem Finanzamt?

Der Rektor als Leiter der FernUniversität ist Steuerverantwortlicher.

4. Wie ist die Umsatzsteuer gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen?

Wenn eine umsatzsteuerpflichtige Forschungsleistung erbracht ist, muss dem Auftraggeber eine Rechnung ausgestellt werden, die zusätzlich zum vereinbarten Nettoentgelt die Umsatzsteuer ausweist (19 %). Rechnungen werden ausschließlich durch die Abteilung 3.3.3 Drittmittel / Steuern ausgestellt.

5. Wie können Vorsteuerbeträge in Abzug gebracht werde?

Besteht eine Verpflichtung zur Umsatzsteuerpflicht, so kann auch ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen. Hierbei kann die von der Universität zu zahlende Umsatzsteuer für angeschaffte Geräte etc., vorab in Abzug gebracht werden. Entscheidend ist allerdings, ob die Anschaffung oder eine sonstige umsatzsteuerpflichtige Ausgabe im Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Aufttragsforschung anfällt. Wird beispielsweise ein angeschafftes Gerät sowohl für den Drittmittelauftrag benutzt als auch für sonstige Forschungen am Lehrstuhl, so ist die Steuer entsprechend der tatsächlichen anteiligen Verwendung in Abzug zu bringen. Der prozentuale Anteil der abziehbaren Vorsteuer ist auf der Rechnung zu vermerken. Wird ein Gegenstand weniger als 10% für den BgA genutzt, so entfällt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Bei sonstigen Leistungen entfällt die 10%-Regelung.

6. Wer bearbeitet die Umsatzsteuererklärung?

Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung für die Hochschule erfolgt durch die Verwaltung. In Kürze wird auf dieser Seite die konkrete Ansprechperson benannt werden.

7. Aufbewahrungsfristen für Belege

Sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerpflicht und dem Vorsteuerabzug stehen, müssen mindestens 10 Jahre aufgehoben werden. Die Frist beginnt mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Dezernat 3.3 08.08.2011
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