Sonderformen der Arbeit
Nach der allgemeinen für Sonderformen der Arbeit geltenden Regelung in § 6 TV-L sind alle Beschäftigten im Rahmen "begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten" zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht und Schichtarbeit verpflichtet.
Während Vollbeschäftigte auch zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet sind, gilt diese Verpflichtung für Teilzeitkräfte nur, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
Aus Gründen der Gleichbehandlung wird daher an der FernUniversität in Hagen in die Arbeitsverträge der Teilzeitbeschäftigten folgender Passus mit aufgenommen:
" Herr/Frau Mustermann ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. "
Mehrarbeit
Als Mehrarbeit werden im TV-L diejenigen Arbeitsstunden bezeichnet, die
Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-L leisten
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