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Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen

Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.12.1998
(MBl. NRW.1999 S.84/SMBl. NRW.203205),
geändert durch Rd.Erl.vom 18.11.2002 (MBI.NRW.S.1304)
Bei der Reisekostenerstattung für Vorstellungsreisen von Bewerbern für den öffentlichen Dienst bitte ich mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wie folgt zu verfahren:
  1. Bewerber, die zur Vorstellung aufgefordert worden sind, erhalten die Ihnen entstandenen notwendigen Fahrkosten ersetzt. Fahrkosten, die am Wohnort und Vorstellungsort entstehen, werden nicht berücksichtigt.
  2. Notwendige Fahrkosten sind die Kosten niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels für den kürzesten Reiseweg. Zugzuschläge, Aufpreise für Hochgeschwindigkeitszüge sowie die Kosten für die Benutzung von Schlafwagen werden nicht erstattet.
    Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze des § 6 Abs. 2 LRKG gewährt (seit 01.01.10 max. 100,- Euro ); höchstens werden die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels hätten erstattet werden können.
    Flugkosten werden bis zur Höhe des Betrages erstattet, der bei einer Landreise erstattungsfähig wäre.
  3. Wohnen Bewerber im Ausland, können als Fahrkosten neben der Fahrkostenerstattung für die Reisestrecken im Inland (Nummern 1 und 2) die entsprechenden Fahrkosten für die Reisestrecken im Ausland zur Hälfte erstattet werden. Von dieser Einschränkung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn an der Gewinnung der Bewerber ein besonderes dienstliches Interesse besteht und die Bewerber eingestellt werden. In diesen Fällen können abweichend von Satz 1 auch die vollen Flugkosten -§ 5 Abs. 1 Satz 4 LRKG gilt entsprechend - erstattet werden; erfolgt keine Einstellung des Bewerbers, werden die Flugkosten nur zur Hälfte erstattet.
  4. Wird am auswärtigen Vorstellungsort eine Übernachtung notwendig und wird keine unentgeltliche Unterkunft von Amts wegen bereitgestellt, erhalten die Bewerber eine Übernachtungspauschale von 20,- Euro je notwendiger Übernachtung.
  5. Wird die Vorstellungsreise nicht am Wohnort angetreten oder beendet, können höchstens die Beträge erstattet werden, die bei Antritt und Beendigung der Reise am Wohnort entstanden wären.
  6. Bei einem mindestens ganztägigen Auswahlverfahren können den Bewerbern in angemessenem Umfang unentgeltlich eine Mittagsmahlzeit sowie Erfrischungsgetränke gereicht werden. Bei einem mehrtägigen Auswahlverfahren mit Bereitstellung unentgeltlicher Unterkunft können darüber hinaus in angemessenem Umfang auch Frühstück und Abendessen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Vorhandene Kantinen sind zu nutzen.
  7. Den Bewerbern ist in der Aufforderung zur Vorstellung mitzuteilen, daß ihnen auf Antrag eine Vergütung im Rahmen dieses RdErl. gewährt wird.
  8. Die Reisekosten sind von der Behörde zu tragen, die zur Vorstellung aufgefordert hat. Diese Regelung gilt für alle Vorstellungsreisen, unabhängig davon, ob der Bewerber bereits im öffentlichen Dienst steht oder nicht. Von der zuständigen Behörde gem. § 2 Abs. 1 LRKG angeordnete oder genehmigte Vorstellungsreisen von Landesbediensten sind als Dienstreisen zu behandeln.
  9. Die obersten Landesbehörden können für Verwaltungsbereiche, in denen ein Bewerberüberhang besteht, bestimmen, daß von der Gewährung von Reisekostenvergütungen nach diesem Erlaß abzusehen ist. Die Bewerber sind bei der Aufforderung zur Vorstellung schriftlich darauf hinzuweisen, daß ihnen keine Reisekostenvergütung gewährt werden kann.
  10. Mein RdErl. v. 18. 10. 1977 (SMBl. NRW 203205) wird mit Ablauf des 31. 12. 1998 aufgehoben.


    Reisekosten NW 64. Erg. August 2003
Dezernat 3.2 23.03.2012
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